Das neue Gewährleistungsrecht
Mehr Schutz für den Verbraucher
Eine ab 01.01.2002
wirksame Novelle, im seit über 100 Jahren geltenden
Verbraucherrecht
sorgt endlich dafür, dass die aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch resultierenden Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten
EU-konform angepasst werden und zugleich für mehr
Verbraucherschutz sorgen.
Nach einem Bericht des ZDF-Wirtschaftsmagzins
WISO
sind als wesentliche Änderungen zum neuen Gewährleistungsrecht
die folgenden Punkte zu nennen:
Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre
In § 238 wird eine allgemein geltende Gewährleistungsfrist
von mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt.
Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung
aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung
muss auch weiterhin nicht gegeben werden.
Im Baugewerbe gilt i. d. R eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.
Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des
Kaufgegenstandes
Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach
gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich"
oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können
auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden.
Weiterhin muss nach § 434 der Verkäufer einer Sache
dafür haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung
angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine Rolle
ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder
von dessen "Gehilfen" stammt.
Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf
Nacherfüllung
In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun
das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden
die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch
diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.
Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung
In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung
geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften
Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen
ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden
soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art
der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich
unverhältnismäßig groß, dann kann sie der
Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach
Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass
verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen,
ausgenommen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer
nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.
Abweichungen in den AGB sind unwirksam
Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B. in den
AGB, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Regelungen
abweichen, unwirksam.
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im
neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann z.B. die
Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis
zu einem Jahr verkürzt werden.
Umkehrung der Beweislast
Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers
umgekehrt. Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn
nichts anderes bewiesen werden kann, zugrunde gelegt, dass
der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder Lieferung fehlerhaft
war. (Quelle: ZDF-online,
WISO-Archiv)
Weitere Informationen
- Informationen
zum neuen Gewährleistungsrecht (ZDF-Wirtschaftsmagazin
WISO)
- Infos
zum Thema (Verbraucherzentrale NRW)
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© by Carsten Sellgrad -
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mit bestem Dank für die freundliche Genehmigung zur Verwendung
des Textes. |
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